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Den Prozess gegen einen Email-Spamer habe ich gewonnen. Vor wenigen Tagen erging das Urteil
Werbung per Email ist gesetzlich verboten. Viele Firmen halten sich leider nicht an dieses Verbot. Soweit der Absender in Deutschland sitzt, lasse ich mir diese verbotene Belästigung nicht bieten.
Der Absender erhält von meinem Rechtsanwalt eine kostenpflichtige Abmahnung und muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
So auch bei dieser Werbe-Email. Der Absender wurde abgemahnt, gab aber keine Unterlassungserklärung ab. Die die Email versendende Firma war der Meinung, das sei erstens keine Werbung, zweitens erlaubt und gab die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab.
Also habe ich das Unternehmen auf Unterlassung verklagt. Den Prozess habe ich gewonnen. 🙂 Vor wenigen Tagen wurde die werbende Firma verurteilt. Nachstehend die erste Seite des Urteils.
Mit einem Klick auf die Grafik, können Sie das gesamte Urteil als PDF lesen (neues Fenster öffnet sich).
Telefaxspammer wurde von mir kostenpflichtig abgemahnt und musste strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben
Ob verbotene Emailwerbung, unerlaubte Telefonwerbung oder unerlaubte Telefaxwerbung, stets muss der Spammer stets mit einer kostenpflichtigen Abmahnung, mit Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, rechnen.
Diese ständigen Belästigungen, zumal eindeutig verboten, lasse ich mir nicht bieten. Wird die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, verklage ich den Spammer erforderlichenfalls.
Hier musste ein Telefaxspammer die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Den Prozess wegen unerlaubter Telefonwerbung gegen die anrufende Firma gewonnen
Anfang Oktober berichtete ich über den unerlaubten Telefonanruf und den von mir angestrengten Prozess gegen den Anrufer. Vor wenigen Tagen erging das für mich siegreiche Urteil.
Amtsgericht Karlsruhe
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Werner Deck Unternehmensberatung e.K., Benzstr. 4, 76344 Eggenstein-Leopoldshafen
– Klägerin –
gegen
XXXXX GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer XXXXX, 76185 Karlsruhe
– Beklagte –
wegen Unterlassung
hat das Amtsgericht Karlsruhe durch die Richterin XXXXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2015 für Recht erkannt:
- Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung untersagt, den Kläger zu Werbezwecken telefonisch unter seiner Telefonnummer 0721/9XXXXX anzurufen, ohne dass der Kläger vorab ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.100,00 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Das vollständige Urteil können Sie sich hier als PDF-Datei herunterladen.
Unerlaubte Telefonwerbung: Der Spammer wird den Prozess wohl verlieren. Das Gericht regte Klageanerkennung an
Telefonwerbung ist verboten. Es sei denn, ich habe ausdrücklich eingewilligt. Gegen verbotene Telefonwerbung wehre ich mich!
Im Juli diesen Jahres erhielt ich einen unaufgeforderten Werbeanruf. Man wollte mir Leiharbeiter vermitteln. Auf das Verbot der Telefonwerbung wieß ich den Anrufer hin und verbat mir weitere Anrufe. Gleichzeitig erhielt das Unternehmen von meinem Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung.
Das Unternehmen gab die Unterlassungserklärung nicht ab, behauptete der Anruf sei erlaubt, da mir ein mutmaßliches Interesse unterstellt wurde. Eine Behauptung, mit der Telefonspammer immer gerne argumentieren. Deshalb verklagte ich das Unternehmen auf Unterlassung.
Auch schriftsätzlich wurde bei Gericht vom Spammer umfangreich und blumig vorgetragen, warum der Anruf erlaubt sei und wiederum mit meinem mutmaßlichen Interesse argumentiert.
In seiner Verfügung sagt das Gericht:
Die Beklagte wird gemäß § 139 ZPO auf Folgendes hingewiesen:
Nach Ansicht des Gerichts entsprach der Werbeanruf nicht dem mutmaßlichen Interesse des Klägers. (…) Das Gericht regt daher an, den Klageanspruch anzuerkennen. In diesem Fall würde eine Gebührenermäßigung der Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0 Gebühren eintreten.
Jetzt bin ich einmal gespannt, ob das Unternehmen dem Hinweis des Gerichts folgt und die Klage anerkennt. Es könnte mit der Klageanerkennung noch ein paar Euro sparen.
Über den Ausgang werde ich berichten.