Jeder von uns kennt sie, die lästigen und nervigen Spam-Anrufe. Von der Spam-Nummer 06814109720 wurde ich mehrfach angerufen und meldete dies am 13.06.2015 der Bundesetzagentur.
Vier Wochen später, am 13.07.2015 antwortete mit die Bundesnetzagentur:
Leider mussten wir feststellen, dass die bei den Anrufversuchen angezeigte Rufnummer nicht vergeben ist. Wir gehen daher davon aus, dass die bei den Anrufen angezeigte Rufnummer lediglich aufgesetzt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es tatsächlich möglich, an einem Telefonanschluss eine andere Rufnummer aufzusetzen, damit diese dann beim Angerufenen angezeigt wird. Durch die Anzeige einer gefälschten Rufnummer kann damit beim Angerufenen eine falsche Identität des Anrufers vorgetäuscht werden.
In diesem Fall besteht für die Bundesnetzagentur keine Möglichkeit, Auskünfte von Netzbetreibern dazu zu verlangen, wer sich tatsächlich hinter den Anrufen verbirgt. Auskünfte von Netzbetreibern, insbesondere zu der wahren Telefonnummer des belästigenden Anrufers dürfen wegen des Schutzes des Fernmeldegeheimnisses allenfalls im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nach § 100g Strafprozessordnung (StPO) wegen bestimmter Straftaten (z. B. solcher von erheblicher Bedeutung, insbesondere gemäß § 100a StPO oder solcher, die mittels Telekommunikation erfolgen) angeordnet werden. Aus diesem Grund ist es sehr schwierig, wenn nicht unmöglich, den tatsächlichen Verursacher der Anrufe zu ermitteln. Einzig die Einrichtung einer Fangschaltung kann bei erneutem Anruf Aufschluss darüber bringen, wer tatsächlich der Anrufer ist.
Wie befürchtet, ist die Bundesnetzagentur offensichtlich ein mehr als stumpfes Schwert. Die kriminellen Telefon-Spammer können vollkommen ungehindert ihr Unwesen treiben. 🙁
Was nutzen also die entsprechenden Gesetze? Nichts, offensichtlich! 🙁
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