Unerlaubter Telefonanruf der Firma Sander & Doll AG

Erstellt am 9. Juni 2015 von

Nach eigenen Angaben, entwickelt und vertreibt die Firma Sander & Doll AG kaufmännisch orientierte Branchenlösungen für die verschiedenen Gewerke des Bausektors.

Dies war sicher ein Grund mich anzurufen und für irgend eines ihrer Produkte Werbung zu machen. Die Telefonnummer der Firma Sander & Doll AG, 021919355775, fand sich jedenfalls auf dem Display meines Telefons. Ein Einverständnis für Werbeanrufe habe ich nicht gegegeben.

Deshalb schickte ich heute diese Email an Sander & Doll.

Telefonwerbung

Email an Sander & Doll

Offensichtlich ist die Firma Sander & Doll sehr stark im Bereich der verbotenen Telefonwerbung unterwegs. Googelt man die Telefonnummer, trifft man auf viele Beschwerden und die Telefonnummer wird dort als unseriös bewertet.

 


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Kommentare

  1. Daniel Frisch sagt:

    Hallo Herr Deck,

    ich hatte gelesen, dass im b2b dies etwas „Auslegungssache“ ist. Bei Privatpersonen gebe ich Ihnen völlig recht. Hier die Quelle, deren sinngemäßen Inhalt ich an anderen Stellen ähnlich wiedergegeben fand:

    http://wordbridge.de/blog/datenschutz/die-rechtslage-bei-telefonakquise-ein-interview-mit-rechtsanwaeltin-jutta-loewe/

    Grüße Daniel Frisch

    • Werner Deck sagt:

      Hallo Herr Frisch,

      zwar bin ich kein Jurist, aber „Auslegungssache“ scheint mir eine großzügige Formulierung zu sein. 😉

      Meine auf Internetrecht und derartige Fälle spezialisierten und außerordentlich versierten Rechtsanwälte, mahnen b2b-Anrufer mit diesem Text ab:

      —————————————
      Eine Zustimmung zum Erhalt von Werbung per Telefon hat unser Mandant nicht erteilt. Unser Mandant hat auch kein mutmaßliches Interesse an Telefonwerbung. Dies hätte Ihnen bei sorgfältiger Vorabprüfung – welche Ihnen gesetzlich nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auferlegt wird – bekannt sein müssen. Ein Telefonanruf zum Zwecke der Werbung ohne vorherige Zustimmung des Angerufenen ist, wenn und soweit es sich um einen Unternehmer handelt, nur dann zulässig, wenn dieser ausdrücklich vorab zugestimmt hat oder zumindest ein mutmaßliches Interesse bejaht werden kann. Anderenfalls ist ein solcher Telefonanruf ein unerlaubter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Angerufenen nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB bzw. eine Wettbewerbsverletzung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbstverständlich auch bereits für den ersten Anruf.

      Der BGH hat in einem Urteil vom 16.11.2006 (Az.: I ZR 191/03) entschieden, dass ein mutmaßliches Interesse an Telefonwerbung auch bei Gewerbetreibenden nicht vermutet werden kann, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden diene. Dies gelte auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liege, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftrete. Neben dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es selbstverständlich viele weitere Entscheidungen, die auf der Basis dieses BGH-Urteils ebenso entschieden haben. (…)
      —————————————

      Es scheinen also sehr sehr enge Grenzen zu gelten. Die bisher abgemahnten haben ALLE die entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben und die Anwaltskosten bezahlt. Durchprozessieren musste ich also bisher das noch nicht. Würde das aber auf jeden Fall durchexerzieren!

      Mit farbenfrohen und 🙂 Grüßen, Ihr Opti-Maler-Partner,
      Werner Deck

  2. Ch.Burger sagt:

    Immer wieder lästige Werbeanrufe die keineswegs erwünscht sind und die wertvolle Arbeitszeit sowie Kundengespräche blockieren

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